Für Mitarbeiter ist es natürlich interessant, ob der Kollege mit vergleichbaren Aufgaben mehr verdient, als er selbst. Arbeitgeber sind zwar verpflichtet, für gleiche Arbeit gleichen Lohn zu zahlen, das dies nur selten eingehalten wird, zeigen jedoch die regelmäßigen Statistiken, nach denen insbesondere Frauen im Durchschnitt deutlich weniger verdienen, als Männer.

Aus diesem Grund wurde unlängst die oftmals vom Arbeitgeber kategorisch verbotene Frage „Was verdienst Du?“ durch die Rechtsprechung legitimiert, da nur so ein Vergleich und damit eine Überprüfung möglich ist, ob der Arbeitgeber seiner Gleichbehandlungspflicht nachkommt. Eine Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag greift hier nicht (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 21. Oktober 2009, Az. 2 Sa 183/09)

Der Bundesrat hat nun dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) für mehr Lohngerechtigkeit zugestimmt, welches die Lücke zwischen Frauen und Männern schließen soll. Ab den 01.07.2017 haben Mitarbeiter in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten nun einen Auskunftsanspruch, wieviel die Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit verdienen. Tarifgebundene Unternehmen sollen dieses Verfahren über den Betriebsrat laufen lassen.

Bei privaten Arbeitgebern mit mehr als 500 Mitarbeitern geht das Gesetz noch weiter. Das Gesetz schreibt ein betriebliches Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit vor. Die Unternehmen werden aufgefordert, ihre Gehaltsstrukturen regelmäßig zu überprüfen. Betriebe, die verpflichtet sind, einen Lagebericht aufzustellen, müssen zusätzlich regelmäßig über den Stand der Gleichstellung berichten.