Mit dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 07.07.21, 2 Ca 504/21) auseinandersetzen. Das Kind einer Arbeitnehmerin erkrankte an Corona, sie selbst musste als Kontaktperson ersten Grades eine behördlich angeordnete Quarantäne erdulden. Blöd nur, dass dies genau in der Zeit geschah, als sie Urlaub hatte.

Klage auf Nachgewährung des verlorenen Urlaubs

Die Arbeitnehmerin behauptete, dass ein positiver Infektionstest vorläge, sie hätte aber keine Symptome und auch keine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Sie meinte, dass ihr aufgrund der Quarantäne fünf Urlaubstage verloren gegangen wären und klagte auf Nachgewährung.

Das Arbeitsgericht erteilte ihr eine Abfuhr und urteilte, dass der Arbeitgeber die Urlaubstage nicht nachgewähren muss.

Nachgewährung von Urlaubstagen nur bei Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesurlaubsgesetz sieht vor, dass Urlaubstage, in denen ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, nachgeholt werden können. Aber genau dieser Sachverhalt liegt im o.g. Fall nicht vor. Die Arbeitnehmerin war nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig und eine behördlich angeordnete Quarantäne weist keine Arbeitsunfähigkeit nach. Diese muss ggf. ärztlich festgestellt werden. Zudem gab die Arbeitnehmerin selbst an, dass sie keinerlei Symptome hatte.

Krankheit ist nicht Arbeitsunfähigkeit

Das Landesarbeitsgericht Köln hat im Berufungsverfahren in seinem Urteil vom 13.12.21 (2 Sa 488/21) den Richterspruch des Arbeitsgerichts bestätigt. Es führt aus, dass der Klägerin zwar eine Coronainfektion unterstellt werden kann und damit bereits die Definition einer Erkrankung erfüllt sei, aber nicht jede Erkrankung automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit führe. Andernfalls würde auch jede Form von Diabetes oder Bluthochdruck sofort zur Arbeitsunfähigkeit führen. Diese ist zwar möglich, müsse aber gesondert festgestellt werden. Nicht die Erkrankung habe dazu geführt, dass die Arbeitnehmerin an der Ausübung ihrer Arbeit gehindert wurde, hätte sie kein Urlaub gehabt, sondern allein das behördliche Verbot. Da also keine Arbeitsunfähigkeit vorlag, muss der Arbeitgeber die Urlaubstage auch in zweiter Instanz nicht nachgewähren.