Ein Arbeitnehmer hatte Kontakt zu einer mit Covid-19 infizierten Person und wird von behördlicher Seite in häusliche Quarantäne geschickt. Was ist aber, wenn er ohnehin schon im Home-Office gearbeitet hat oder die Möglichkeit hierzu hat? Ist er während der Quarantänezeit von seiner Arbeitspflicht befreit?
Quarantäne ist nicht gleich Arbeitsunfähigkeit
Für eine Person, die nicht selbst positiv auf den Coronavirus getestet wurde, muss bzw. soll der Arzt auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen, denn die Anordnung sieht ja nur vor, dass sie sich in Quarantäne begeben muss, an der Arbeitsfähigkeit ändert sich grundsätzlich nichts.
Besteht also die Möglichkeit, seine Arbeit von zu Hause aus zu erledigen, so ist man hierzu auch verpflichtet.
Folgen von Home-Office während Quarantäne
Bei behördlich angeordneter Quarantäne bekommt der Arbeitnehmer grundsätzlich kein Gehalt, hat jedoch einen Anspruch auf eine Entschädigungszahlung in Höhe seines Nettoverdiensts. Dies setzt allerdings voraus, dass tatsächlich ein Verdienstausfall vorliegt. Wenn der Arbeitnehmer während seiner Quarantänezeit von zu Hause aus arbeitet, hat er auch regulären Anspruch auf sein Gehalt. Ein Verdienstausfall liegt nicht vor, eine Entschädigung gibt es nicht.
Arbeitsunfähigkeit während der Quarantäne
Jetzt kann es allerdings auch vorkommen, dass sich der Arbeitnehmer z.B. infiziert hat und nicht nur in Quarantäne gehen muss, sondern auch selbst erkrankt. In diesem Fall überwiegt die Arbeitsunfähigkeit, er bekommt eine AU-Bescheinigung vom Arzt und hat regulären Anspruch auf Lohnfortzahlung während der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Krankenkasse wie bei jeder anderen ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ggf. einen Anspruch auf Erstattung der Lohnfortzahlung.