Zusammen mit der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR auf 450 EUR hat der Gesetzgeber auch das Verfahren in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht geändert. Konnte sich vorher ein Arbeitnehmer freiwillig der Rentenversicherung unterwerfen, so besteht seit dem 01.01.2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht, eine Befreiung hiervon muss der Arbeitnehmer aktiv beantragen.
Wie ist es jedoch mit Übergangsfällen? Arbeitnehmer, bei denen das Gehalt zum 01.01.2013 von 400 EUR auf 450 EUR aufgestockt wurde, fallen unter die neue Regelung. In vielen Betriebsprüfungen stellte sich heraus, dass viele Arbeitgeber es versäumten, die entsprechenden Meldungen zur Rentenversicherungsfreiheit an die zuständige Bundesknappschaft Minijobzentrale zu senden (dies muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Befreiungswunsches des Arbeitnehmers erfolgen). Aus Kulanz ist die Minijob-Zentrale bislang bei solchen Lohnerhöhungen von einem Fortbestehen der Rentenversicherungsfreiheit ausgegangen. Damit ist jetzt Schluss. Ab den 01.07.14 gibt es kein Pardon mehr. Wenn kein entsprechender Befreiungsantrag gemeldet wurde, ist das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Bei solchen Fällen ist daher noch einmal gründlich zu prüfen, ob entsprechende Meldungen abgegeben wurden.