In vielen Unternehmen ist es üblich, dass der Arbeitnehmer erst dann ein Attest vorlegen muss, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. So regelt es auch das Entgeltfortzahlungsgesetz. Allerdings sieht dieses Gesetz auch vor, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, diese ärztliche Bescheinigung früher, also auch schon am ersten Krankheitstag, zu verlangen.

Dies musste nun auch eine 59-jährige Angestellte vor dem Erfurter Bundesarbeitsgericht feststellen. Auch in dritter Instanz verlor sie ein Verfahren, dessen Urteil (5 AZR 886/11) den Wortlaut des Gesetzes untermauert. Ergänzend hierzu wurde ausgeführt, dass Arbeitgeber ihr Recht auch ohne objektiven Anlass und auch nur auf einen Teil ihrer Mitarbeiter ausüben dürfen. Diese Grundauslegung des Gesetzes gilt für alle Arbeitsverhältnisse.