Um Arbeitnehmer über die Sozialversicherungsbeiträge zu entlasten, wurde im Rahmen der „Hartz-Gesetze“ 2003 die „Gleitzone“ eingeführt (sogenannte „Midi-Jobs“). Hiermit wurde das Ziel verfolgt, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Entgeltgrenze für sozialversicherungsfreie Minijobs (derzeit 450 EUR) nicht weniger netto herauskommt, als bei einer geringfügigen Beschäftigung. Arbeitnehmer, die ein Bruttogehalt über 450 EUR bis 850 EUR beziehen, zahlen einen reduzierten Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung.
Neue Regelung ab den 01.07.2019
Die neue Regelung sieht neben einer Umbenennung auf „Übergangsbereich“ eine Anhebung der Verdienstspanne, in der verminderte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung anfallen, auf 1.300 EUR vor. Zukünftig werden also auch Arbeitnehmer, die mehr als 850 EUR verdienen, entlastet.
Keine Regel ohne Ausnahme
Für bestimmte Personengruppen ist dieser Übergangsbereich nicht anzuwenden. Hierzu zählen z.B. Auszubildende, Altersteilzeitbeschäftigte, Studenten von dualen Studiengängen, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund einer Kürzung wegen Kurzarbeit oder im Baugewerbe wegen schlechtem Wetter in diesen Übergangsbereich fallen würden, sind von der Regelung ausgenommen.