Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung überlassen, entsteht ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil. Dieser beträgt monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises (BLP) zum Zeitpunkt der Erstzulassung, egal wie alt das Fahrzeug ist. Dies ist soweit bereits allgemein bekannt.
Was genau gehört jetzt aber in die Bemessungsgrundlage für den BLP und wie sieht es mit Sonderausstattung und Zubehör aus?
Hier kommt es darauf an, um was für eine Art von Zubehör es sich handelt. Der BFH hat diesbezüglich geurteilt, dass werkseitig eingebautes Zubehör, welches zum Zeitpunkt der Erstzulassung bereits verbaut war, den BLP erhöhen. Ein zusammen mit dem Fahrzeug gekauftes und fest eingebautes Navigationsgerät gehört z.B. dazu. Bei einem nachträglichen Einbau sind die Kosten nicht als Sonderausstattung einzubeziehen.
Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine Sonderausstattung handelt, die nicht als eigenständiges Wirtschaftsgut nutzbar ist. Portable Geräte gehören daher grundsätzlich nicht zur Bemessungsgrundlage. Allerdings muss hier der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des portablen Gerätes gesondert erfasst werden. Bleibt dieser jedoch unter der 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge (wovon in der Regel auszugehen ist), ergibt sich keine Steuerpflicht.
Ein zusätzlicher Satz Reifen inklusive Felgen bleibt stets unberücksichtigt, auch dann, wenn diese bereits zusammen mit dem Fahrzeug angeschafft werden. Nebenkosten, wie Kfz-Zulassungsgebühren oder Überführungskosten bleiben ebenfalls außen vor.
Übrigens: Der Gesetzgeber hat eine Vergünstigung für Elektro- und Hybridfahrzeuge eingeführt, da der Bruttolistenpreis diese Fahrzeuge in der Regel einige tausend Euro höher als bei herkömmlichen Fahrzeugen ist. Bei bis zum 31.12.13 angeschafften Fahrzeugen wird der BLP daher um 500 EUR pro kWh der Batteriekapazität (maximal jedoch 10.000 EUR) gemindert. Diese Vergünstigung reduziert sich jährlich um 50 EUR, der Höchstbetrag reduziert sich jährlich um 500 EUR.
Nicht betroffen von dieser Vergünstigung sind Fahrzeuge, bei denen das Batteriesystem nur gemietet ist.