Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Beihilfe bis zu 1.500 EUR zahlen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang sie beschäftigt sind (Voll-, Teilzeit, Minijobber) oder ob Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Die bereits mehrfach verlängerte Frist wurde nun (Stand Juni 2021) bis zum 31.03.2022 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Arbeitgeber die Corona-Beihilfe zahlen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherung darauf anfällt. Der Betrag darf auch in mehreren Raten gezahlt werden, jedoch insgesamt nicht mehr als 1.500 EUR. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Corona-Beihilfe unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also nicht den Steuersatz für übrige Einkünfte.