Während sich die meisten darüber Gedanken machen, ob nicht genommener Urlaub nach Jahresende verfällt, gibt es auch die entgegengesetzte Überlegung: Was geschieht eigentlich, wenn man in der Weihnachtszeit Urlaub nehmen möchte, aber keine Urlaubstage mehr übrig hat? Kann man Urlaubstage aus dem nächsten Jahr einfach vorziehen?

 

Der Urlaubsanspruch steht einem natürlich erst zu Beginn des Jahres und ggf. auch erst nach Ende einer Wartezeit zu, daher muss zunächst einmal der Arbeitgeber zustimmen. Sofern er dies tut, muss allerdings noch der gesetzliche Mindesturlaub berücksichtigt werden. Dieser darf nämlich durch das Vorziehen im Folgejahr nicht unterschritten werden.

 

Hat der Arbeitnehmer z.B. nur den Mindestanspruch auf 20 Arbeits- bzw. 24 Werktage im Jahr, kann er diesen nicht vorziehen, da ihm ansonsten im Folgejahr nicht mehr sein gesetzlicher Mindestanspruch zustehen würde. Darüber hinausgehender Urlaubsanspruch darf jedoch bei Zustimmung des Arbeitgebers durchaus vorgezogen werden.