Wenn ein Arbeitnehmer eine Krankheit vortäuscht, weil er seinen erwünschten Urlaub nicht genehmigt bekam, droht ihm die fristlose Kündigung. Allerdings trifft den Arbeitgeber die volle Beweislast.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte in einem Fall eines kaufmännischen Angestellten entschieden, der seinem Arbeitgeber gegenüber erklärte, dass er „kaputt“ sei und eine Woche Urlaub benötigte. Er wollte nicht zum Arzt gehen. Der Arbeitgeber verwehrte ihm jedoch diese Bitte, worauf sich der Arbeitnehmer am folgenden Montag krank meldete. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos, dieser reichte jedoch am Dienstag ein ärztliches Attest rückwirkend ab Montag ein, klagte gegen die Kündigung und bekam Recht.

Nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Krankheit vorgetäuscht ist. Zwar kann die Ankündigung einer Krankheit als Pflichtverletzung angesehen werden, wirkt jedoch bei objektiver Erkrankung anders. So konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass sich der Arbeitnehmer am Tag der Ankündigung noch bei bester Gesundheit erfreute, obwohl dieser seinen Arbeitstag noch vollständig absolvierte.

Die Aussage des Mitarbeiters, er sei „kaputt“ hätte bereits als Krankmeldung gedeutet und durch den Arbeitgeber mit einem Arztbesuch abklärt werden müssen. Da der Arbeitgeber dies jedoch versäumte, glaubte das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer, dass dieser bereits am Freitag krank gewesen war und konnte eine vorgetäuschte Krankheit nicht bestätigen.