Wenn ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs krank wird, kann er diese Tage später nachholen. Eine entsprechende Regelung sieht das Bundesurlaubsgesetz vor. Aber was ist beim Abbummeln von Überstunden?
„Pech gehabt“, kann man da dem Arbeitnehmer nur sagen, denn das Risiko, während des Überstundenabbaus zu erkranken, trägt er allein, so eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.09.2003 (Az.: 6 AZR 374/02).
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass ein Arbeitgeber auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einen Freizeitausgleich anordnen kann, sofern keine anderslautenden (z.B. tariflichen) Regelungen zu Grunde zu legen sind. Wenn ein Arbeitnehmer während dieser Zeit krank wird, trägt dieser das alleinige Risiko. Die Ausnahmeregelung aus dem Bundesurlaubsgesetz bezieht sich ausschließlich auf den Erholungsurlaub und ist daher hier nicht anzuwenden, da der Freizeitausgleich in Form von Überstunden nicht einem zusätzlichen Erholungsbedürfnis, sondern der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit diene.
Der Abbau des Zeitkontos trotz Arbeitsunfähigkeit verstößt auch nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz im Krankheitsfall. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist, dass ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Vergütungsanspruch beibehält. Im o.g. Entscheidungsfall war der Arbeitnehmer bereits vor Eintritt seiner Krankheit freigestellt. Das während dieser Freistellung weitergezahltem Gehalt stellt dabei keine Entgeltfortzahlung dar, sondern reguläre vertraglich vereinbarte Arbeitsvergütung.