Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne gehen muss, sieht das Infektionsschutzgesetz in diesem Fall vor, dass der Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung nach §56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Höhe von 100% des Netto-Verdienstausfalls erhält. Für eine Dauer von maximal sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber die Entschädigungszahlung an den Arbeitnehmer aus und bekommt diese zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag wieder erstattet.
Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Entschädigung nach dem IfSG?
Nun gibt es allerdings noch den §616 BGB. Dieser besagt, dass ein Arbeitnehmer für einen „nicht erheblichen Zeitraum“ einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat, wenn er ohne eigenes Verschulden vorübergehend nicht arbeiten kann. Diese Regelung findet z.B. regelmäßig Anwendung bei der Pflege eines kranken Kindes oder beim Tod von Angehörigen.
In Bayern stuft man einen „nicht unerheblichen Zeitraum“ offenbar mit rund fünf Arbeitstagen ein. Bei der Erstattung der Entschädigungszahlung durch die Behörde an den Arbeitgeber wird dann gerne dieser Zeitraum von der Erstattung abgezogen mit der Begründung, dass für diesen Zeitraum Anspruch auf Lohnfortzahlung bestünde, denn der Arbeitnehmer ist ja in aller Regel unverschuldet in Quarantäne. Der Arbeitgeber bleibt auf seinen Kosten sitzen.
Es kommt auf den Arbeitsvertrag an
Die Regelung nach §616 BGB kann allerdings arbeitsvertraglich ausgeschlossen werden. Nur wenn eine solche Ausschlussklausel vereinbart ist, entfällt der Lohnfortzahlungsanspruch. Arbeitgeber sollten daher vor dem Antrag auf Erstattung der Entschädigungszahlung die Arbeitsverträge entsprechend prüfen.