Zum 01.01.2015 trat das Mindestlohngesetz in Kraft. Mit diesem wurden auch neue Aufzeichnungspflichten für den Arbeitgeber über die tägliche Arbeitszeit eingeführt.
Für folgende Arbeitnehmer müssen Sie ab den 01.01.15 Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen:
1. im Baugewerbe,
2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
3. im Personenbeförderungsgewerbe,
4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
5. im Schaustellergewerbe,
6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
9. in der Fleischwirtschaft.
Außerdem gilt diese Aufzeichnungspflicht unabhängig vom Berufszweig auch für alle geringfügig Beschäftigten (sog. Minijobs bis 450€) und für kurzfristig Beschäftigte.
Auch Stücklohn/Akkordlohnempfänger haben seit dem 01.01.15 einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 8,50€/Std. Hier ist durch die zusätzlichen Aufzeichnungen anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu prüfen, ob der Mindestlohn eingehalten wird.
Eine Vereinfachung ergibt sich bei Arbeitnehmern, die ausschließlich mobil tätig sind (z.B. Zustellung von Briefen, Paketen oder Zeitungen oder Gütertransport) und keine Vorgaben zur täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) haben und sich die tägliche Arbeitszeit selbst einteilen. Hier genügt es, nur die tatsächliche Dauer der täglichen Arbeitszeit festzuhalten.
Die Aufzeichnungen müssen spätestens sieben Tage nach Ablauf der Arbeitsleistung erfolgen.
Übrigens: Bei Arbeitnehmern mit einem Gehalt über 2.958 EUR im Monat entfällt die Aufzeichnungspflicht vollständig.