Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug, so wird generell angenommen, dass er das Fahrzeug auch privat nutzt. Diese private Nutzung ist ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil und ist mit der sog. 1%-Methode zu ermitteln.
Bisher konnte unter bestimmten Voraussetzungen die Versteuerung vermieden werden, wenn das Fehlen einer privaten Nutzung nachgewiesen werden konnte. Nach neuster Rechtsprechung ist dies nun nicht mehr möglich. Allein durch die Überlassung wird bereits eine private Nutzungsmöglichkeit angenommen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich privat nutzt.
Ebenso hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer arbeitsvertraglichen Überlassung mehrerer Fahrzeuge für jedes Fahrzeug nach der 1%-Methode versteuert werden muss. Während bisher nur das Fahrzeug mit dem höchsten Bruttolistenpreis zugrunde gelegt wurde, wenn eine Mitbenutzung durch andere Personen (z.B. Ehegatten, Kinder, etc.) nahezu ausgeschlossen werden kann, hat der BFH jetzt entschieden, dass bei der Überlassung zweier Fahrzeuge auch ein doppelter Nutzungsvorteil besteht. Der Arbeitnehmer kann nach eigenem Ermessen über beide Fahrzeuge verfügen und ggf. auch Dritten überlassen, sofern dies arbeitsvertraglich erlaubt ist. Außerdem kann der Arbeitnehmer ja auch durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs die Besteuerung nach den tatsächlich angefallenen Kosten für die Privatfahrten erreichen.
Inwieweit sich die Finanzverwaltung zukünftig an das BFH-Urteil vom 13.6.2013 VI R 17/12 orientiert, bleibt abzuwarten.