Zusammen mit dem gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2015 hat der Gesetzgeber einen Qualitätsrahmen für Praktika beschlossen. Danach haben Praktikanten zukünftig einen Anspruch auf einen Vertrag, in dem die Praktikumsziele klar definiert sind. Außerdem können auch sie nun ein Zeugnis verlangen.
Bei Orientierungs- bzw. Pflichtpraktika vor oder während einer Ausbildung oder im Rahmen eines Studiums gilt für maximal drei Monate der gesetzliche Mindestlohn nicht.