Ab den 01.01.2013 dürfen Minijobber bis 450 Euro verdienen. Was passiert jedoch mit bestehenden Minijobs? Bis 31.12.14 sollen folgende Übergangsvorschriften gelten:

1) Bestehende Minijobs bis 400 EUR: Hier ändert sich nichts: Arbeitnehmer, die bisher rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, bleiben es auch weiterhin. Bei einem früheren Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit bleibt auch dieser weiterhin gültig.

2) Arbeitnehmer, die bisher zwischen 400 und 450 EUR verdienen: Die bisher bestehende Rentenversicherungspflicht bleibt auch weiterhin bestehen. Eine Befreiung ist in diesen Fällen nicht vorgesehen, solange das Arbeitsentgelt in dieser Beschäftigung in die genannte Einkommensspanne fällt.

3) Minijobs, deren Arbeitsentgelt ab den 01.01.2013 von 400 auf bis zu 450 EUR angehoben wird: Hier sollen die neuen Regelungen gelten, so als ob eine neue Beschäftigung aufgenommen wurde. Das bedeutet, die Beschäftigung wird automatisch rentenversicherungspflichtig, der Arbeitnehmer kann sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Für unsere Mandanten haben wir In unserem Kundenbereich ein entsprechendes Formular vorbereitet. Wenn ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wünscht, lassen Sie sich unser Formular „Befreiungsantrag RV“ von ihm ausfüllen und unterschreiben. Wir nehmen das Formular zu Ihren Gehaltsunterlagen und im Rahmen der nächsten Gehaltsabrechnung wird die Befreiung dann automatisch berücksichtigt.