Viele Arbeitnehmer, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben, gehen mit diesem in den Ruhestand. Dabei hängt der Beginn der Rentenzahlung grundsätzlich erst einmal nicht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammen.

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, ist schon mal unwirksam, da eine solche Kündigung als altersdiskriminierend eingestuft wird. So urteilte jedenfalls das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.07.15 (6 AZR 457/14). Der Arbeitsvertrag läuft somit unverändert weiter. Möchte der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis beenden, so muss er selbst eine Kündigung aussprechen oder einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber aushandeln. Dieses Verfahren ist völlig unabhängig von der Tatsache, dass er zukünftig eine Altersrente beziehen wird.

Nun steht allerdings in vielen Arbeitsverträgen, dass der Vertrag mit Erreichen des Renteneintrittsalters endet. Ist diese Klausel nach diesem recht frischen Urteil als nichtig anzusehen?

Eine solche vertragliche Rentenaltersklausel, die automatisch zu einer Beendigung des Arbeitsvertrags führt, ist objektiv eine Schlechterstellung älterer Beschäftigter gegenüber ihren jüngeren Kollegen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine solche Klausel trotzdem zulässig ist. Ein so erwünschter Generationswechsel, d.h. ältere Arbeitnehmer machen Platz für die Jüngeren, sei eine ausreichende sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG.

Unterstrichen wird dies auch noch durch den §10 Abs. 3 Nr. 5 AGG, nach dem eine Vereinbarung getroffen werden darf, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Beschäftigte eine Altersrente beantragen kann.

Fazit: Eine Kündigung wegen Eintritt in das Rentenalter kann nur vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden, nicht aber vom Arbeitgeber. Eine Rentenaltersklausel ist jedoch arbeits- oder tarifvertraglich möglich.