Es gibt in Bezug auf Kinder und Urlaub zwei einschlägige gesetzliche Bestimmungen:

1) Bei einem Arbeitnehmer, der im Urlaub krank wird, werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet und

2) Bei der Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung (ggf. bei Kürzung des Gehalts)

Und wenn ein Kind während des Urlaubs krank wird? Steht dem Arbeitnehmer dann das Recht zu, die Urlaubstage nachzuholen?

Diesen Fall hat das Arbeitsgericht in Berlin verhandelt (Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10). Das Kind einer Verkäuferin erkrankte während der Urlaubszeit. Sie verlangte Urlaubsnachgewährung, da sie für die Krankheitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld hatte – allerdings erfolglos.

Auch das Landesarbeitsgericht schloss sich im Berufungsverfahren dem Urteil des AG an (Urteil vom 10.11.2010, 11 Sa 1475/10). Es stellt klar, dass urlaubshindernde Ereignisse nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind. Im Zuge der Gleichbehandlung würde eine solche Regelung auch für eine ganze Reihe ähnlicher Situationen gelten und würde dem Arbeitgeber damit unüberschaubare Risiken aufbürden. Auch kann die eigene Arbeitsunfähigkeit durch Attest sicher nachgewiesen werden, was für die Betreuung bei Erkrankung des Kindes nicht möglich sei.

Aber es kommt für die Arbeitnehmerin noch schlimmer: Dadurch, dass sie ihrem Arbeitgeber ein Attest über die Erkrankung ihre Kindes überreicht hat, entfällt die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Somit hat die Arbeitnehmerin für die Krankzeit Ihres Kindes keinen Anspruch auf Arbeitslohn (wohl aber auf Krankengeld, welches jedoch regelmäßig niedriger als das entsprechende Gehalt ist). Sie kann also nicht nur keine Urlaubstage nachholen, sie hat auch noch finanzielle Einbußen (zu denen sich obendrein noch die Verhandlungskosten hinzugesellen dürften).