Das Bundesministerium für Justiz teilte mit, dass die Pfändungsfreigrenzen zum 01.07.15 neu festgelegt werden. Der vom Gehalt pfändbare Betrag richtet sich nach der Anzahl der Personen, gegenüber die eine Unterhaltspflicht besteht. Der unpfändbare Grundbetrag wurde um 30 Euro angehoben. Das bedeutet, dass zukünftig mindestens 1.079,99 EUR vom Nettobetrag unpfändbar sind. Bei einer Unterhaltspflicht erhöht sich dieser nicht pfändbare Betrag entsprechend.
Neue Pfändungsfreigrenzen ab den 01.07.2015
20. Mai 2015 | 0 Kommentare