Während der Sommerzeit und insbesondere in den Sommerferien sind viele Kunden und Lieferanten im Urlaub, was zu einer Auftragsflaute führen kann. Was liegt da näher, als den gesetzlichen Anspruch auf Urlaub seiner Mitarbeiter in diese Zeit zu verlegen? Die Angestellten sind diesbezüglich meist weniger erfreut, da kinderlose Angestellte zum Beispiel lieber außerhalb der Ferienzeiten Urlaub nehmen möchten, um von den günstigeren Nebensaisonpreisen zu profitieren oder ihren Urlaubsanspruch lieber auf mehrere kürzere Zeiten aufteilen wollen, anstatt den gesamten Urlaub am Stück zu verbrauchen.

Die Anordnung von Urlaub zu eine bestimmten Zeit ist allerdings nicht ganz so einfach, denn im Bundesurlaubsgesetz ist geregelt, dass bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind.

Allerdings sieht das Gesetz auch eine Ausnahme vor, nämlich dann, wenn diesen Urlaubswünschen dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Demnach darf ein Arbeitgeber z.B. Betriebsurlaub festlegen, wenn alles andere aus betrieblicher Sicht einen erheblichen Nachteil bedeuten würde.

Diese Formulierung bietet allerdings wieder einmal erheblichen Interpretationsspielraum, was dazu führt, dass die Gerichte für Klarheit dieser Aussage sorgen müssen.

Ein Chef, der selbst in Urlaub fährt, darf demnach seinen Betrieb nicht einfach schließen und alle Mitarbeiter in den Zwangsurlaub schicken, nur weil er sie nicht allein arbeiten lassen will. Allerdings: Ein Arzt, der Urlaub macht und die Arzthelferinnen aufgrund seiner Abwesenheit nichts zu tun hätten, darf wiederum Betriebsferien anordnen.

Ebenso darf ein Zulieferer Betriebsurlaub anordnen, wenn sein einziger Kunde im Urlaub ist und somit in dieser Zeit keine Arbeit anfällt. Ein reiner Auftragsmangel oder andere Betriebsstörungen stellen jedoch keinen Grund dar, so etwas fällt unter das „Betriebsrisiko“.

Arbeitgeber können sich ein Hintertürchen aufhalten, in dem sie von vornherein im Arbeitsvertrag festlegen, dass der Arbeitgeber zur Anordnung von Betriebsferien berechtigt ist.

Auch über die maximale Länge solcher Betriebsferien wird gestritten, denn der Arbeitgeber darf nicht den gesamten Jahresurlaub festlegen. Dem Arbeitnehmer müssen auch Urlaubstage zur freien Verfügung bleiben. Hier hat das Bundesarbeitsgericht bereits in 1981 entschieden, dass drei Fünftel des Jahresurlaubs noch als „angemessen“ anzusehen sind. Grundsätzlich sollten die Betriebsferien nicht länger als zwei Wochen dauern, um diesen Angriffspunkt vor Gericht zu vermeiden.