Seit dem 01.01.2013 dürfen Minijobber 450,– EUR verdienen. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor diesem Datum bestanden, wurde eine Übergangsregelung geschaffen (siehe hier), nach der bestehende Arbeitsverträge weiterhin nach der alten Rechtsprechung behandelt wurden.

Bei Arbeitnehmern, die bereits vor dem 01.01.2013 beschäftigt waren, muss daher geprüft werden, ob sich für sie zum 01.01.2015 etwas ändert. Betroffen sind z.B. Fälle, in denen ein Arbeitnehmer zwischen 400,– und 450,– EUR verdient.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer verdiente vor dem 01.01.2013 monatlich 420,– EUR. Er war dadurch in allen Bereichen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Aufgrund der Übergangsregelung blieb dies in der Regel auch über den 01.01.2013 hinaus.

Ab dem 01.01.2015 liegt er jedoch unter der Geringfügigkeitsgrenze und wird dadurch zum Minijobber. Er ist nicht mehr versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, somit besteht hier auch kein Versicherungsschutz mehr.

Außerdem sind Minijobs seit dem 01.01.2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei „Altfällen“, die vor diesem Datum rentenversicherungsfrei waren (monatliches Gehalt bis max. 400,– EUR) und die auch innerhalb der Übergangsfrist nicht mehr als 400,– EUR verdient haben, blieb diese Rentenversicherungsfreiheit bestehen. Ab den 01.01.2015 greift nun die neue Rechtslage und das Beschäftigungsverhältnis wird rentenversicherungspflichtig. Allerdings hat der Arbeitnehmer das Recht, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu muss er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag stellen. Für unsere Mandanten stellen wir in unserem Kundenbereich ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Bei bestimmten Sachverhalten ist innerhalb der Übergangsfrist ein sofortiger Wechsel zu neuen Regelung zwingend vorgeschrieben. In diesen Fällen ändert sich auch über den 31.12.2014 hinaus nichts an der Art der Abrechnung.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält Mitte 2014 eine Gehaltserhöhung von 400,– auf 430,– EUR monatlich. Aufgrund der Übergangsregelung galt für ihn bis dahin das alte Recht für Minijobs. Ab der Erhöhung gilt für ihn jedoch das neue Recht. Es handelt sich somit weiterhin um einen Minijob, allerdings nun rentenversicherungspflichtig mit der Option auf Befreiung.

Speziell wird es auch, wenn ein Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausübt. Hier ergibt sich eine Vielzahl von Kombinationsmöglichkeiten, so dass eine kurze und prägnante, pauschale Aussage nicht möglich ist. Gern beraten wir Sie jedoch in solchen Fällen individuell.