Im Arbeitsrecht gibt es eigentlich nur eine einzige Situation, in der das Auszahlen des Urlaubs vorgesehen ist, nämlich dann, wenn Urlaub ganz oder teilweise nicht genommen werden konnte, weil das Arbeitsverhältnis endet. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Auszahlung mit dem Ausscheiden des Mitarbeiters fällig und verfällt genauso wie der Urlaubsanspruch spätestens 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.

Freiwillige Urlaubsabgeltung birgt Risiko

Wie verhält es sich jedoch nun, wenn der Arbeitnehmer um die Auszahlung des Urlaubs bittet, weil dieser das Geld zum Beispiel gerade gut für sein Eigenheim brauchen kann? Gleichzeitig könnte dies dem Arbeitgeber zugutekommen, da er vielleicht aufgrund einer guten Auftragssituation nur schwer auf seinen Mitarbeiter verzichten kann. Also sind sich beide einig und der Urlaubsanspruch wird finanziell abgegolten.

Falsch! Der Urlaubsanspruch wird durch diese Abgeltung nicht erfüllt, da eine solche Zahlung dem Sinn und Zweck des Bundesurlaubsgesetzes auf Anspruch auf Freizeit und Erholung widerspricht. Ist der Mitarbeiter nicht mehr wohlgesonnen, könnte er seinen Urlaubsanspruch noch einmal einfordern und hätte damit vor Gericht gute Chancen. Kommt es zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne dass der Mitarbeiter seinen Urlaub noch hätte nehmen können, müsste der Arbeitgeber somit noch ein zweites Mal zahlen.