Grundsätzlich kann ein Arbeitsverhältnis auf verschiedene Arten begründet werden. Eine mündliche Absprache ist ebenso gültig, wie ein schriftlicher Vertrag. Eine gesetzliche Pflicht, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen, gibt es jedoch nicht. Insbesondere in kleinen Firmen oder bei Minijobs wird eine Arbeitsvereinbarung gern mal mit den Handschlag besiegelt.

Die Verweigerung der Schriftform ist in der Regel damit zu begründen, dass sich der Arbeitgeber vor der Durchsetzung von Arbeitnehmeransprüchen schützen möchte. Zwar ist eine mündliche Vereinbarung nicht weniger rechtskräftig, im Streitfall mangelt es jedoch an den Beweismöglichkeiten.

Was die wenigsten jedoch kennen: Es gibt ein Nachweisgesetz (NachwG). Dies gilt für alle Arbeitnehmer, die länger als einen Monat beschäftigt sind. Und dieses Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dazu, dem Arbeitnehmer einen unterschriebenen Nachweis über das Arbeitsverhältnis auszuhändigen. Und in dieser Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
  • der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
  • eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

 
Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer zwar einen rechtlichen Anspruch auf die Niederschrift hat und diese auch gegebenenfalls einklagen kann, allerdings wird kaum ein Arbeitnehmer ohne Not seinen Arbeitgeber bei einem gerade begonnenen Arbeitsverhältnis verklagen wollen, sofern er ein Interesse an einem Fortbestand hat.